im Auto warte und habe aufs Gebüsch gezeigt. Sie habe aber F.________ selber nicht gesehen (pag. 2403 Z. 16 ff.). Sie wisse nicht, woher der Beschuldigte ihre Adresse kenne, sie hätten sich immer am Bahnhof L.________(Ortschaft) getroffen für die Übergabe von F.________ (pag. 2403 Z. Z. 20 ff.). Als mögliche Gründe für die Tat gab die Privatklägerin Eifersucht des Beschuldigten an; er sei «hässig» auf sie gewesen und habe seit der Scheidung angefangen, ihr zu drohen und sie zu beschimpfen (pag. 2403 Z. 30 ff.). Die Vorinstanz hat das Aussageverhalten der Privatklägerin im Wesentlichen wie folgt gewürdigt: Die Aussagen der Privatklägerin sind hingegen konstant und stringent.