2402 Z. 17 ff.). Der Beschuldigte habe den Gürtel von hinten gezogen, wobei dieser vorne um ihren Hals gewesen sei, da sie sie sich umgedreht habe. Sie habe dann keine Luft mehr bekommen (pag. 2402 Z. 31 ff.). Der Beschuldigte habe auch an der Kapuze gezogen, woraufhin diese abgerissen sei (pag. 2402 Z. 34 f.). Sie seien nicht weit im Wald drin gewesen, sondern in der Nähe des Strassenrands. Sie habe sich befreien können, als sie ihre Hände unter den Schal geführt habe und den Schal mitsamt dem Gürtel über den Kopf habe abstreifen können. Sie sei zum Auto gerannt, das gewendet und angehalten habe (pag. 2402 Z. 37 ff.).