Dem Sohn F.________ gehe es gut, die Herzoperation sei erfolgreich gewesen (pag. 2401 Z. 11 ff.). Betreffend den Vorfall vom 8. Januar 2021 sei es so, dass der Beschuldigte darauf bestanden habe, F.________ am Abend um 22:00 Uhr zurückzubringen. Sie habe sich parat gemacht und ihm entgegengehen wollen, als er beim Friedhof aus dem Gebüsch gekommen sei (pag. 2401 Z. 24 ff.). Der Beschuldigte habe den Treffpunkt vorgeschlagen, er habe sich weiter weg von der Wohnung der Privatklägerin treffen wollen, in er Nähe der Tennisplätze (pag. 2402 Z. 1 ff.). Es sei das erste Mal gewesen, dass sie sich dort getroffen hätten.