Er ist über das gesamte Strafverfahren hinweg mit unzuverlässigem, unehrlichem und unschlüssigem Aussageverhalten in Erscheinung getreten, weshalb auf seine Aussagen zur Ermittlung des Kerngeschehens nicht abgestellt werden kann. Aussageverhalten der Privatklägerin Auch die Privatklägerin äusserte sich vor oberer Instanz erneut zum angeklagten Sachverhalt. Sie gab zu Protokoll, dass sie noch heute an gesundheitlichen Folgen des Vorfalls vom 8. Januar 2021 leide. Sie gehe jeden Monat in Therapie und könne manchmal nicht schlafen. Sie versuche aber, das zu vergessen und sich vor dem Sohn nichts anmerken zu lassen (pag. 2401 Z. 5 ff.). Dem Sohn F.______