Auch die Kammer erachtet das Aussageverhalten des Beschuldigten als höchst problematisch, wenig glaubhaft, voller Lügen, Schutzbehauptungen und insgesamt ohne grossen Beweiswert. Der Beschuldigte verstrickte sich wiederholt in Widersprüche, passte sein Aussageverhalten jeweils dem aktuellen Stand der Ermittlungen an und gab den Strafbehörden gegenüber Belastendes nur zu, als er sich mit erdrückenden Beweisen konfrontiert sah. Er ist über das gesamte Strafverfahren hinweg mit unzuverlässigem, unehrlichem und unschlüssigem Aussageverhalten in Erscheinung getreten, weshalb auf seine Aussagen zur Ermittlung des Kerngeschehens nicht abgestellt werden kann.