20 Im Weiteren stritt er ab, vom Wohnungswechsel der Privatklägerin Kenntnis gehabt zu haben (pag. 588 Z. 94 ff.). Früher hatte er aber ausgesagt, ihr CHF 200.00 für ihren Umzug geliehen zu haben (pag. 383 Z. 119). Auch in diesem Punkt konnte ihm direkt nachgewiesen werden, dass er seine Aussagen jeweils situativ derart anpasst, dass sie seine übrigen Behauptungen am besten stützen. Auch die Kammer erachtet das Aussageverhalten des Beschuldigten als höchst problematisch, wenig glaubhaft, voller Lügen, Schutzbehauptungen und insgesamt ohne grossen Beweiswert.