Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin über das gesamte Strafverfahren hinweg wiederholt massiv verunglimpfte. Ein eindrückliches Beispiel dafür, dass er keine Gelegenheit ausliess, sie schlecht zu machen, findet sich bereits in seiner ersten Einvernahme betreffend Nötigungs-, Drohungs- und Beschimpfungsvorwürfe, als er am 7. Oktober 2020 auf Frage nach weiteren spontanen Ergänzungen zum Rundumschlag gegen sie ausholte (pag. 385 Z. 201 ff.).