Eine plausible und schlüssige Erklärung für diesen Umstand vermochte der Beschuldigte denn auch vor der Kammer nicht vorzubringen. Auch seine Erklärungen für die bei der Privatklägerin festgestellten Rötungen am Nacken wurden von der Vorinstanz zu Recht als unlogisch und inkonstant bezeichnet, zumal nicht erkennbar ist, inwieweit diese Rötungen, welche vor allem auf der rechten Seite und insbesondere im Nacken festgestellt wurden, durch das von hinten zurückhaltende Reissen an der Kapuze oder durch irgendwelche Verbrennungen verursacht worden sein könnten.