___ 30 Meter vom Tatort aufgefunden werden konnten (pag. 613). Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass keine vom Beschuldigten geltend gemachte Version des Tatgeschehens diesen Umstand erklären könne. Eine plausible und schlüssige Erklärung für diesen Umstand vermochte der Beschuldigte denn auch vor der Kammer nicht vorzubringen.