Es konnte auch eine starke Lebensfremdheit in seinen Schilderungen in Bezug auf die behauptete Kernversion der Geschehnisse ausgemacht werden. So ist zunächst fraglich, inwieweit der Beschuldigte in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten überhaupt ein Waldstück durchqueren oder betreten musste, erklärte er doch, die Privatklägerin habe ihn über die Brücke und dann links in die M.________(Strasse) gelotst (pag. 589 Z. 119 ff.). Weiter lässt sich durch den vom Beschuldigten beschriebenen Ablauf nicht erklären, wie der von ihm präparierte Gurt verflochten mit dem Schal der Privatklägerin im Waldstück T.________ 30 Meter vom Tatort aufgefunden werden konnten (pag.