dabeigehabt (pag. 522 Z. 172). Anlässlich seiner Einvernahme vor der oberen Instanz wollte der Beschuldigte nichts mehr von seinen letzten Darstellungen wissen und erklärte stattdessen, das Messer nicht zurück in die Tasche gelegt, sondern zusammen mit den Gurten weggeworfen zu haben (pag. 2412 Z. 32 ff.). Vor oberer Instanz fiel der Beschuldigte aber nicht nur mit weiteren Lügen auf. Es konnte auch eine starke Lebensfremdheit in seinen Schilderungen in Bezug auf die behauptete Kernversion der Geschehnisse ausgemacht werden.