19 Wahrheit zu sagen, worauf er auch hier wiederum Aussagen machte, welche den objektiv nachgewiesenen Umständen widersprachen. Zum einen machte der Beschuldigte neuerdings geltend, er habe eine Tasche seines Sohnes dabeigehabt, in welche er das Messer zum Schluss wieder eingepackt habe. Diese Tasche habe er im Wald zurückgelassen (pag. 1626 f.). Aktenkundig ist der Fund des Messers tief im Waldesinnern, bei Schal und Gurten liegend, jedoch ohne die erwähnte Tasche (pag. 47 f.). Die Privatklägerin machte von Beginn weg geltend, der Beschuldigte habe keine Tasche von F.________ dabeigehabt (pag.