581 Z. 203 f.) und erst anlässlich seiner dritten Einvernahme das Gegenteil zugab und erklärte, er habe der Privatklägerin gesagt, diesen besuchen zu wollen, damit sie den Sohn abhole. Der Beschuldigte räumte ein, diesen Vorwand benutzt zu haben im Wissen darum, dass die Privatklägerin ansonsten nicht an den gewünschten Ort gekommen wäre (pag. 589 Z. 107 ff.). Im Rahmen seines letzten Wortes vor der Vorinstanz schwor der Beschuldigte sodann einmal mehr, die