Dass der Sohn indes in Tat und Wahrheit gar nicht vor Ort, sondern Zuhause in der Wohnung des Beschuldigten war, räumte dieser erst an der dritten Einvernahme vom 15. Juni 2021 nach Vorhalt der Auswertung der Antennenstandorte und nach Unterredung mit seinem Anwalt ein (pag. 623 Z. 362 ff.). In Anbetracht dessen, dass der Sohn gar nicht vor Ort war, sind diese Aussagen des Beschuldigten – welche aufgrund ihres Detailreichtums und ihrer Originalität dem Grundsatz nach durchaus als wahr erachtet werden könnten – umso entlarvender. Ein solches Aussageverhalten imponiert nicht zuletzt auch als besonders dreist.