So hat diese zurecht hervorgehoben, dass dem Beschuldigten nachweislich über mehrere Einvernahmen hinweg diverse Lügen nachgewiesen werden konnten. So stritt der Beschuldigte zunächst ab, überhaupt am fraglichen Tatort gewesen zu sein (pag. 568 Z. 259), er sei den ganzen Abend zu Hause gewesen, dies könne der Hausabwart bezeugen (pag. 578 Z. 104 ff. und pag. 579 Z. 119 ff.). Erst anlässlich der zweiten Einvernahme erklärte er – dafür umso wortreicher – wie er sich mit seinem Sohn zusammen zum Tatort begeben habe (pag. 588 Z. 87 ff.).