den. Anlässlich seiner Einvernahme vor der oberen Instanz verzichtete der Beschuldigte auf übermässige Wahrheitsbekundungen und hielt betreffend den Vorfall vom 8. Januar 2021 nun im Wesentlichen an der Darstellung fest, welche er bei der Vorinstanz im Rahmen seines letzten Worts zu Protokoll gegeben hatte (pag. 1626 f.). Dass diese Darstellung indes nicht Ergebnis einer konstanten Erzählung, sondern vielmehr eines sich ständig ändernden Narratives war, geht aus der Aussagewürdigung der Vorinstanz zweifelsfrei hervor. So hat diese zurecht hervorgehoben, dass dem Beschuldigten nachweislich über mehrere Einvernahmen hinweg diverse Lügen nachgewiesen werden konnten.