Dieser Würdigung kann sich die Kammer vorbehaltslos anschliessen, insbesondere auch, nachdem sie sich anlässlich der Einvernahme im Berufungsverfahren ein eigenes Bild des Beschuldigten und seines Aussageverhaltens machen konnte. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Zweifellos ist es im Herkunftsland und Kulturkreis des Beschuldigten auch im täglichen Sprachgebrauch nicht unüblich und weitläufig akzeptiert, dem eigenen Standpunkt mit stark übertriebenen Vergleichsgrössen (zu 1000%, ich gehe freiwillig für 20 Jahre ins Gefängnis, falls ich nicht recht haben sollte, ich schwöre es auf den Kopf meines Kindes etc.) Nachdruck zu verleihen.