Die Vorinstanz kam zusammengefasst auf Grund der übertriebenen und übermässigen Wahrheitsbekundungen des Beschuldigten in Bezug auf das Rahmen- und Kerngeschehen, seiner ständig variierenden und stetig widersprüchlichen Aussagen zu den Tatvorwürfen, seiner teilweise unlogischen Erklärungsversuche bei Konfrontation mit objektiven Beweismitteln oder Widersprüchen, seiner Tendenz, die Privatklägerin bei jeder Gelegenheit schlecht zu machen, der teilweise lebensfremden Darstellungen der angeblichen Abläufe sowie der immer wieder an den Ermittlungsstand angepassten Aussagen zum Schluss, dass seine Aussagen insgesamt nicht glaubhaft seien und nicht auf sie abgestellt werden könne.