Im Verlauf des Verfahrens konnte denn auch beobachtet werden, wie er seine Aussagen dem Stand der Ermittlungen anpasste (beispielsweise wie er zum fraglichen Tatort gekommen ist, Aussagen zum Messer). Zusammengefasst kann auf die Aussagen des Beschuldigten deshalb nicht abgestellt werden, da diese gesamthaft betrachtet nicht glaubhaft erscheinen.