Das Schlechtmachen der Belastungsperson ist nach der modernen Aussagenpsychologie ebenfalls als ein Lügensignal zu werten. Das inkonstante sowie widersprüchliche Aussageverhalten mit teilweise lebensfremden Darstellungen, die offensichtliche Diskreditierung der Privatklägerin sowie die Tatsache, dass seine Aussagen mit den objektiven Beweismitteln nicht in Einklang gebracht werden können, lassen die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft erscheinen. Im Verlauf des Verfahrens konnte denn auch beobachtet werden, wie er seine Aussagen dem Stand der Ermittlungen anpasste (beispielsweise wie er zum fraglichen Tatort gekommen ist, Aussagen zum Messer).