595 Z. 419 ff.), könnte zwar möglich sein. Mit Blick auf das gesamte Aussageverhalten des Beschuldigten und der übrigen Beweismittel (vgl. nachfolgend) verbleibt diese Erklärung aber lediglich eine rein theoretische Möglichkeit. Schliesslich spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten auch die Tatsache, dass dieser keine Gelegenheit ausliess die Privatklägerin in den Einvernahmen schlecht darzustellen. So gab er an, dass sie das Besuchsrecht bezüglich des Sohnes nicht einhalte (pag. 566 Z. 132 ff., pag. 591 Z. 223 f., pag. 647 Z. 189 ff.), sie krank und deshalb nicht glaubhaft sei (pag. 582 Z. 258, pag. 591 Z. 241 f., pag. 617 Z. 59 ff., pag. 648 Z. 213, pag.