Hinzu kommt, dass der Schal und der Gurt nicht einmal am fraglichen Tatort selber gefunden wurden, sondern 30 Meter davon entfernt. Auch dieser Umstand kann durch keine der vom Beschuldigten geltend gemachten Varianten des Tatgeschehens erklärt werden. Ferner stellte der KTD auf dem Gürtel die DNA der Privatklägerin und des Beschuldigten und auf dem Messer lediglich diejenige des Beschuldigten fest (pag. 434). Die Erklärung des Beschuldigten, wonach er die Gürtel bereits besessen habe, als er noch mit der Privatklägerin zusammen wohnte und das Messer erworben habe, als er getrennt von dieser gelebt habe (pag. 595 Z. 419 ff.), könnte zwar möglich sein.