17 N.________(Ortschaft) und S.________ AG ergab, dass sich der Beschuldigte im Tatzeitraum in keinem der überwachten Busse befunden hat (pag. 404). Gemäss den Spurensicherungen durch den KTD konnte der zusammengeknotete Gürtel und der Schal der Privatklägerin ineinander verwickelt aufgefunden werden (pag. 460). Keine der vom Beschuldigten zu Protokoll gegebenen Sachverhaltsvarianten vermag diesen Fund zu erklären. Hinzu kommt, dass der Schal und der Gurt nicht einmal am fraglichen Tatort selber gefunden wurden, sondern 30 Meter davon entfernt.