Diese sind in allen Belangen nicht konstant. Des Weiteren können die Angaben des Beschuldigten auch nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang gebracht werden. Wie bereits oben erwähnt, stellte sich die Aussage des Beschuldigten, wonach er zusammen mit seinem Sohn zum fraglichen Tatort gelaufen sei, mittels der Auswertung der Antennenstandorte aufgrund der zeitlichen Begebenheiten als klar falsch heraus. Dies gilt auch bezüglich seiner Angaben in der Einvernahme bei der Polizei 29.03.2021, wonach er mit dem Bus zurückgefahren sei. Die Auswertung der Überwachungsbilder der Verkehrsbetriebe