Allerdings befinden sich die Rötungen am Hals der Exfrau nicht vorne, sondern gemäss den von der Polizei erstellten Fotos deutlich erkennbar seitlich rechts und insbesondere im Nacken. Eine Rötung durch das Zurückreissen an der Kapuze hätte aber zu Verletzungen am vorderen Bereich des Halses führen müssen. In diesem Zusammenhang kann auch noch erwähnt werden, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 15.06.2021 behauptete, dass die Rötungen von Verbrennungen her stammen und er nichts dazu sagen könne (pag. 619 Z. 180 ff.). Auch hier zeigt sich das gleiche Bild der Aussagen des Beschuldigten: Diese sind in allen Belangen nicht konstant.