589 Z. 143 f., pag. 590 Z. 173 ff., pag. 596 Z. 467 f.). Allerdings sind auch diese Angaben wenig glaubhaft, da sie im Widerspruch zu den konstanten Aussagen der Privatklägerin stehen, wonach sie das Messer am Tatort nicht gesehen hat (vgl. nachfolgend Ziff. 3.4.1.b). Die Aussagen des Beschuldigten sind teilweise auch unlogisch. So machte er geltend, dass die Rötungen am Hals seiner Exfrau vom Zurückreissen der Kapuze stammen würden (pag. 596 Z. 472 f.). Allerdings befinden sich die Rötungen am Hals der Exfrau nicht vorne, sondern gemäss den von der Polizei erstellten Fotos deutlich erkennbar seitlich rechts und insbesondere im Nacken.