Dies beispielsweise in Bezug auf die Telefongespräche zwischen ihm und seiner Exfrau im Vorfeld des Treffens. So gab er anlässlich der ersten Einvernahme durch die Polizei an, dass C.________ ihn am 08.01.2021 vor 20:00 Uhr angerufen habe, um ihm mitzuteilen, dass er den Sohn am Samstag früher zurückzubringen soll (pag. 565 Z. 115 ff.). Er habe sie dann vor 22:00 Uhr angerufen, wobei sie ihm gesagt habe, er soll F.________ beim Friedhof übergeben (pag. 566 Z. 179 f.). Hier widersprach er ich selbst innerhalb derselben Einvernahme, bestritt er im weiteren Verlauf der Einvernahme vor 22:00 Uhr mit seiner Exfrau telefoniert zu haben (pag. 567 Z. 194, Z. 217).