Nichtsdestotrotz behauptete der Beschuldigte weiterhin, dass F.________ am Tatort gewesen und er mit ihm mit dem Bus zurück zur Wohnung gefahren sei (pag. 623 Z. 347 ff.). Erst nach der Unterredung mit seinem Anwalt revidierte der Beschuldigte seine angebliche Wahrheit und räumte ein, dass er sich alleine zum Tatort begeben habe und zwar mit dem Fahrrad (pag. 623 Z. 362 ff.). Den Sohn habe er alleine schlafend in der Wohnung zurückgelassen (pag. 623 Z. 386 f.). Auch bezüglich des Rahmensachverhalts sind die Aussagen des Beschuldigten nicht konstant und widersprüchlich. Dies beispielsweise in Bezug auf die Telefongespräche zwischen ihm und seiner Exfrau im Vorfeld des Treffens.