2413 Z. 9 ff.). Es stimme nicht, dass er eifersüchtig auf die Privatklägerin gewesen sei (pag. 2413 Z. 25 ff.). Die Vorinstanz hat das Aussageverhalten des Beschuldigten im Wesentlichen wie folgt gewürdigt (pag. 1871 ff.): Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten ist auffallend, dass diese zum Kerngeschehen wie zum Rahmensachverhalt – bis auf eine Ausnahme (vgl. Ausführungen weiter unten) nicht konstant sind. Der Beschuldigte präsentierte in jeder Einvernahme eine neue Version der Geschehnisse. Gleichzeitig betonte der Beschuldigte bei jeder Einvernahme wiederholt und völlig übertrieben, dass er jetzt die Wahrheit sage (pag. 580 Z. 157 f.: