Er habe der Privatklägerin Angst einjagen wollen; es sei nicht vorgeplant, sondern eine spontane Entscheidung gewesen (pag. 2412 Z. 39 ff.). Er habe den Gurt und das Messer gezeigt, damit die Privatklägerin Angst habe und es nächste Woche wieder klappe mit dem Besuch (pag. 2413 Z. 4 ff.) Er habe sich gewünscht, dass F.________ in ein Kinderheim komme und habe seine Zweifel, ob die Privatklägerin fähig sei ein Kind aufzuziehen. Zur Zeit sei er aber der Auffassung, dass der Sohn bei der Mutter aufwachsen solle, da F.________ jetzt 9-jährig sei, vieles besser verstehe und auch selber langsam Entscheidungen treffen könne (pag. 2413 Z. 9 ff.).