Das sei eigentlich das Ganze gewesen; er sei ihr weder nachgerannt, noch habe er sie mit dem Messer oder dem Gurt angegriffen (pag. 2412 Z. 1 f.). Er sei dann nach Hause gegangen und habe versucht, die Privatklägerin anzurufen, um sie zu beruhigen, wobei diese das Telefon nicht abgenommen habe. Er habe ihr nie etwas antun wollen, ihr nie etwas Schlechtes gewünscht und nie die Absicht gehabt, seinen Sohn ohne Mutter zurückzulassen, egal, ob diese eine gute oder schlechte Mutter sei (pag. 2412 Z. 3 ff.). Er betonte, nicht aus dem Gebüsch gesprungen zu sein und dieses Missverständnis nicht zu verstehen (pag. 2412 Z. 18 ff.). Er habe der Privatklägerin Angst einjagen wollen;