9.4 Beweiswürdigung Aussageverhalten des Beschuldigten Neben den von der Vorinstanz bereits treffend zusammengefasst wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten machte dieser auch vor der Kammer Aussagen zum Tatgeschehen. Weitgehend in Übereinstimmung mit seinem letzten Wort vor der Vorinstanz schilderte er, dass er zuhause die Wäsche gemacht habe, wobei die Privatklägerin ihn angerufen und mitgeteilt habe, dass er nächsten Freitag den Sohn F.________ nicht bei sich haben könne. Da es seit der Scheidung ein Jahr lang ein «Gstürm» gewesen sei wegen F._____