Es sind in Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten keine wesentlichen Übersetzungsfehler (Albanisch/Deutsch) ersichtlich. Solche wurden von den Parteien denn auch nicht geltend gemacht. Ferner ist daran zu erinnern, dass die Realkennzeichenanalyse nicht im Sinne einer Checkliste abgearbeitet werden kann, bei welcher einfach aufgezählt wird, wie viele Realkennzeichen in einer Aussage festgestellt wurden. Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische Bedeutung vielmehr erst durch ein In- Beziehung-Setzen zu anderen diagnostischen Befunden.