14 Eine Tötungsabsicht habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt, er habe der Privatklägerin lediglich Angst machen wollen, indem er ihr das Messer und die Gurten gezeigt habe. Auch bezüglich der Initiative und der Art und Weise der Verabredung am schlussendlichen Ort der Geschehnisse bestritt der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt. 9.3 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung / Beweismittel