9.2 Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestritt zum Schluss nicht mehr, die Privatklägerin zur angeklagten Zeit am angeklagten Ort auf Verabredung hin angetroffen und dabei ein Messer und die beiden zusammengeknüpften Stoffgurte mit sich geführt zu haben, während er den gemeinsamen Sohn bei sich zu Hause gelassen hatte. Er bestritt jedoch, die Privatklägerin erdrosselt (nicht: gewürgt) oder sonstwie tätlich angegangen zu haben. Er gab einzig zu, sie an der Kapuze zurückgehalten zu haben.