und er sowohl mit der Erziehung des gemeinsamen Sohnes durch die Privatklägerin als auch mit den Besuchszeiten nicht einverstanden gewesen sowie davon ausgegangen sei, dass die Privatklägerin einen neuen Partner habe. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin zu später Stunde in der Dunkelheit und unter einem Vorwand (Übergabe des Sohnes) zum Tatort gelockt und habe sich anschliessend im Gebüsch versteckt, um die Privatklägerin zu überraschen. Der Beschuldigte habe damit geplant, gezielt, heimtückisch, kaltblütig und aus verwerflichen Gründen gehandelt. 9.2 Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt