Der Beschuldigte habe sich anschliessend zurück an sein Domizil begeben und sich bis zum Eintreffen der Polizei zu seinem schlafenden Sohn gelegt. Die Privatklägerin habe bei diesem Vorfall Rötungen am rechten und hinteren Halsbereich, je eine kleine Schürfwunde an der Streckseite des linken Mittel- und Ringfingers, 4 lineare Schürfungen (ca. 2 cm) am rechten Handgelenk, eine Schürfwunde von 2 auf 6 cm über der rechten Kniescheibe sowie eine Schürfwunde von 2 auf 2 cm über der linken Kniescheibe erlitten.