Der Beschuldigte habe an seinem Domizil zwei schwarze Stoffgurte, welche er zusammenknotete, sowie ein Küchenmesser mit einer 20 cm langen Klinge behändigt und das Domizil gegen ca. 21:45 Uhr mit dem Fahrrad in Richtung L.________(Ortschaft) verlassen, wobei er den Sohn F.________ alleine schlafend zu Hause gelassen habe. Zwischen der Einfahrt zum Parkplatz des Friedhofes L.________(Ortschaft) und dem Weg, welcher von der M.________(Strasse) in den R.________ (Örtlichkeit) führt, habe der Beschuldigte auf die Privatklägerin im Waldstück gewartet und sei aus dem Gebüsch gekommen, als diese sich genähert habe.