Auch darin ist somit kein Rückweisungsgrund zu erkennen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden schliesslich seitens der Verteidigung des Beschuldigten keine weiteren Ausführungen zum Rückweisungsantrag mehr getroffen. Der Antrag auf Rückweisung ist (kostenfällig) abzuweisen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung