1609 Z. 34 ff.). Als er dann merkte, dass auf sein Begehren trotz Aussageverweigerung nicht weiter eingegangen wurde und die Verhandlung ohne Weiteres ihren Lauf nahm, machte er im Rahmen seines letzten Wortes – wohlbemerkt trotz Anwesenheit von Rechtsanwalt E.________ – dann doch noch spontane Angaben zum Sachverhalt. Inwiefern dieses Verhalten einer ungenügenden Verteidigung zugeschrieben werden soll, erhellt nicht. Auch darin ist somit kein Rückweisungsgrund zu erkennen.