Seine wahre Absicht hinter der Verweigerung offenbarte der Beschuldigte sodann auf Erklärung des Vorsitzenden, dass über den beantragten Anwaltswechsel bereits entschieden worden sei, dies nicht mehr thematisiert werde und die Befragung damit beendet werde: Er akzeptiere diese Verhandlung nicht, nach seinem Dafürhalten könne das Gericht die Verhandlung nicht abschliessen, wenn er nichts sage, das gehe doch nicht (pag. 1609 Z. 34 ff.).