12 hätte selber verteidigen wollen. Mit einer Aussage gegenüber dem Gericht hätte er weder explizit noch implizit seinen Verteidiger rehabilitiert und dessen Anwesenheit hätte der Aussage auch in Nichts geschadet. Seine wahre Absicht hinter der Verweigerung offenbarte der Beschuldigte sodann auf Erklärung des Vorsitzenden, dass über den beantragten Anwaltswechsel bereits entschieden worden sei, dies nicht mehr thematisiert werde und die Befragung damit beendet werde: