lehrung durch den erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten – seine eigene Entscheidung war, sich in seiner Einvernahme nicht zur Sache zu äussern (pag. 1609 f.). Er erklärte dem Gericht unmissverständlich, dass er keine Antworten geben werde, so lange Rechtsanwalt E.________ hier sei, er wolle sich lieber selber verteidigen (pag. 1609 Z. 21 ff., Z. 30 ff. und Z. 36 f.). Mit dieser Strategie schien er das Gericht regelrecht erpressen zu wollen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, welchen Einfluss rein schon nur die Präsenz des unliebsamen Verteidigers auf die persönlichen Aussagen des Beschuldigten hätten haben sollen, wenn er sich denn tatsächlich