nach abgeschlossener erstinstanzlicher Arbeit einer weiteren Belastung durch das Verhalten eines ablehnenden Klienten nicht länger aussetzen und diesem für das zweitinstanzliche Verfahren die Chance auf einen Neustart geben wollte, ist in Anbetracht des Benehmens des Beschuldigten gegenüber seinem Verteidiger an der Hauptverhandlung nachvollziehbar, in Bezug auf die Bedürfnisse des Beschuldigten umsichtig und zeitlich vollkommen adäquat. Soweit der Beschuldigte selber immer wieder schriftlich geltend machte, es könne doch nicht sein, dass er von der Vorinstanz nicht richtig angehört und trotzdem verurteilt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass es – nach übersetzter Rechtsbe-