Dass Rechtsanwalt E.________ nach der Hauptverhandlung und Urteilsfällung selber um Anwaltswechsel ersuchte, vermag keine Notwendigkeit eines solchen Antrags auch bereits vor oder während der Hauptverhandlung zu begründen: ein solcher Antrag wäre klar zu Unzeit erfolgt. Dass sich Rechtsanwalt E.___