und auch die Haltung des Beschuldigten nicht ungefiltert gegenüber den Strafbehörden vertreten muss (BGE 138 IV 161 E. 2.4). An dieser Stelle sei zudem erwähnt, dass der Beschuldigte sowieso ein ambivalentes Verhältnis in Bezug auf das Vertrauensverhältnis zu seinen Verteidigern zu haben scheint. So erklärte er später auch gegenüber der Berufungsinstanz betreffend Rechtsanwalt G.________, das Vertrauensverhältnis sei unwiderruflich zerstört. In seinen letzten Eingaben, als dann auch sein dritter Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, schlussendlich in Ungnade gefallen war, verlangte er dann aber trotz angeblich zerstörtem Vertrauensverhältnis Rechtsanwalt G.___