hat zudem – trotz zur Schau gestellter Desavouierung durch seinen Klienten – geradezu vorbildlich in dessen Namen und Interessen mit vollem Einsatz plädiert. Dabei orientierte er sich ganz offensichtlich an früher erhaltenen Instruktionen und insbesondere an den Aussagen des Beschuldigten, welcher stets seine Unschuld beteuerte und vollumfänglich freigesprochen und schadlos gehalten werden wollte (vgl. zum umfassenden Plädoyer pag. 1619 ff. und Audioaufnahme pag. 1628.1). Die Tatsache, dass