Es sind keinerlei Hinweise auf eine nicht gehörige amtliche Verteidigung ersichtlich. Zur Begründung kann auf die treffenden Argumente der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin verwiesen werden. Insbesondere fällt auf, dass die an der Hauptverhandlung durch Rechtsanwalt E.________ gestellten Anträge (pag. 1642) inhaltlich deckungsgleich sind mit den Anträgen seines Nachfolgeverteidigers Rechtsanwalt G.________ in dessen Berufungserklärung (pag. 1951 f.). Rechtsanwalt E.________ hat zudem – trotz zur Schau gestellter Desavouierung durch seinen Klienten – geradezu vorbildlich in dessen Namen und Interessen mit vollem Einsatz plädiert.