Verhandlungsprotokoll ist zu entnehmen, dass Rechtsanwalt E.________ in allen Punkten Anträge im Interesse des Beschuldigten stellte und zur Begründung dazu umfassend plädierte. Infolgedessen hat die Verfahrensleitung nach weiterer Prüfung der Eintretensfragen i.S. von Art. 403 Abs. 4 StPO ohne Weiteres die notwendigen Anordnungen zur Durchführung des Berufungsverfahrens getroffen und zum Verhandlungstermin vorgeladen, was durch die Parteien nicht bemängelt wurde. Die Kammer kommt auch nach durchgeführter Berufungsverhandlung und Beratung zu keinem anderen Schluss. Es sind keinerlei Hinweise auf eine nicht gehörige amtliche Verteidigung ersichtlich.