Der Entscheid darüber, ob die Kammer bereits im Vorfeld zur Hauptverhandlung über einen Rückweisungsantrag beschliessen soll oder nicht, obliegt der Verfahrensleitung. Vorliegend waren – insbesondere auch nach durchgeführtem Schriftenwechsel – keine Gründe ersichtlich, welche eine offensichtliche Rückweisungsnotwendigkeit des Verfahrens an die erste Instanz vor Durchführung der Berufungsverhandlung nahegelegt hätten: Der bereits von Anbeginn an eingesetzte amtliche Verteidiger des Beschuldigten war an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung weder unentschuldigt säumig noch hatte er es unterlassen, für den Beschuldigten Anträge zu stellen, im Gegenteil: Dem